Testament
Wissenswertes
Sehr oft in der Praxis ist das Berliner Testament verbreitet, wonach beim Erbfall des erstversterbenden Ehegatten das Vermögen auf den überlebenden Ehegatten übergeht. Die Kinder haben nur einen Pflichtteilsanspruch, es sei denn hierüber wurde ein Verzicht vereinbart. Erst beim Ableben des überlebenden Ehegatten geht das Gesamtvermögen auf die Kinder über.
Problem hierbei ist jedoch, dass die steuerlichen Freibeträge der Kinder auf den ersten Erbfall verloren gehen. Von daher ist das Berliner Testament steuerlich nicht zu empfehlen. Hier gibt es deutlich bessere Gestaltungsmöglichkeiten.
Das „Beraterteam Schenken und Vererben“ unterstützt Sie ganzheitlich von der Planung bis zur Umsetzung.
Ein Testament ist ein rechtsgültiger Wille, der angibt, wer Ihr Vermögen erben soll, wenn Sie versterben. Geben Sie Ihren Wünschen eine Stimme und schreiben Sie Ihr Testament. Egal ob Sie Ihr Vermögen an Familienmitglieder, Freunde oder wohltätige Organisationen vererben möchten – ein Testament gibt Ihnen die Kontrolle darüber, wer Ihr Vermögen erbt. Verfassen Sie jetzt Ihr Testament und sichern Sie die Zukunft Ihrer Liebsten.
Wenn Sie bereits ein Testament verfasst haben, macht es Sinn, dieses durch einen Fachanwalt für Erbrecht überprüfen und ggfs. anpassen zu lassen an mögliche neue Konstellationen.
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Ein Testament kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Verfassers angefochten werden. Um ein Testament anzufechten, muss der Erbe Klage beim zuständigen Nachlassgericht einreichen.
Haben Sie das Gefühl, dass ein Testament nicht gerecht ist, nicht den Willen des Verfassers dargibt oder gegen das Gesetz verstößt? Ein angefochtenes Testament kann den Willen des Verfassers ändern und das Erbe neu verteilen. Schützen Sie Ihre Interessen als Erben.
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Der Erbe oder die Erben haben die Option, ihr Erbe auszuschlagen. Dies macht z.B. Sinn, wenn die Nachlassverbindlichkeiten die Aktivwerte übersteigen. Aber auch in anderen Konstellationen macht eine Ausschlagung als Gestaltung steuerlich durchaus Sinn.
Die Ausschlagung muss grds. binnen sechs Wochen ab Kenntnisnahme der Erbschaft durch den Erben beim zuständigen Nachlassgericht schriftlich angezeigt werden.
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Unsere Leistungen für Sie
Testamentsgestaltungen
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